Satzung

Satzung für die ,,Briefmarken-Sammlergilde Bruchsal & Umgebung e.V.“

 

1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Briefmarken-Sammlergilde Bruchsal und Umgebung e.V.“. Er hat seinen Sitz in Bruchsal. Er ist rechtsfähig durch Eintragung in das Vereinsregister des Bruchsaler Amtsgerichts. Der Verein ist ein Idealverein im Sinne des § 21 BGB, das heißt sein Zweck ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Wirtschaftliche, parteipolitische oder religiöse Bestrebungen sind ausgeschlossen. Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr läuft vom Tage der Eintragung bis zum 31.12.1976.
 

2 Aufgaben des Vereins

Der Verein ist ein Zusammenschluss von Philatelisten, die bestrebt sind, über die übliche Sammlertätigkeit hinaus, einen Beitrag zur Förderung der Briefmarkenkunde zu leisten. Durch besondere Vereinseinrichtungen unterstützt und beraten, sollen die Mitglieder auf ihren Sammelgebieten zu einer individuellen Gestaltung ihrer Sammlung angeregt werden.

 

Dazu dienen:

 

a) Die Unterrichtung der Mitglieder durch die Bundesnachrichten.

b) Beschaffung von Philatelistischem Material.

c) Einrichtung, mit den dazugehörenden Richtlinien, von Tauschabenden.

d) Jugendarbeit ist zu fördern.

e) Berufung einer dreiköpfigen Nachlaßkommission, deren Geschäftsordnung vom Vorstand erlassen wird.

   

 

3 Vereinsmitglieder

 

(1) Ordentliches Mitglied kann jeder Philatelist werden, sofern er die Aufnahme in den Verein schriftlich beantragt hat und volljährig ist. Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
(2) Über die Annahme des Aufnahmeantrags entscheidet der erweiterte Vorstand. Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig, welche endgültig entscheidet.
   

 

4 Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres, also zum 31.12. erfolgen. Der Antrag auf freiwilliges Ausscheiden muß schriftlich bis zum 30.9. beim Vorstand eingegangen sein.
(2) Der Ausschluß kann verhängt werden, wenn ein Mitglied seinen finanziellen Verpflichtungen trotz dreifacher Aufforderung nicht nachkommt, oder wenn ein Mitglied durch vereinsschädigendes Verhalten das Ansehen des Vereins beeinträchtigt durch weiteres Verbleiben im Verein diesen schädigen würde. Den Ausschluß kann die Mitglieder­versammlung durch einfache Mehrheit beschließen, nachdem dem betroffenen Mitglied Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschluß wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt, unter Angabe der Gründe. Der Ausschluß erlangt sofortige Wirkung. Die Beitragspflicht für das Ausschlußjahr bleibt bestehen. Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft enden alle Rechte am Vereinsvermögen.
   
   

 

5 Vereinsbeitrag

Ordentliche Mitglieder des Vereins zahlen nach Aufnahme einen Jahresbeitrag. Erfolgt die Aufnahme nicht zu Beginn eines Geschäftsjahres, so verringert sich der Beitrag um das jeweilige Quartal. Der Jahresbeitrag kann nur durch die Mitgliederversammlung festgelegt werden.
 
6 Vereinsorgane

 

(1) Die Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
(2) Der Vorstand besteht aus:

            1. Vorsitzender

.           2. Vorsitzender

            Schriftführer und Pressewart

            Kassier

            Neuheitenwart

            Jugendleiter

Der Vorstand kann in bestimmten Fällen, wenn es ihm notwendig erscheint, noch zwei bis drei Beisitzer berufen. Sie bilden zusammen mit dem Vorstand den erweiterten Vorstand. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, kann der Vorstand ein neues Mitglied wählen. Der Vorstand wird auf 2 Jahre gewählt. Über Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen, das von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstandes unterschrieben wird. Diese. Protokolle können von jedem Mitglied eingesehen werden. Der Vorstand arbeitet für den Verein ehrenamtlich.

 

(3) Die Mitgliederversammlungen müssen in einem zeitlichen Abstand von mindestens 1 Jahr stattfinden. Die Einladungen durch den Vorstand haben unter Angabe der Tagesordnung vier Wochen vorher schriftlich zu erfolgen. Der Vorstand muß eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn 25 % der Mitglieder dies mit Begründung beantragen.

 

(4) Der Mitgliederversammlung obliegt:

a) Die Wahl des Vorstandes und zweier Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

b) Die Entlastung des Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr.

c) Die Festsetzung des Jahresbeitrages

d) Änderung der Satzung

Alle Beschlüsse mit Ausnahme von Satzungsänderungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit erforderlich, wobei mindestens 50 % der Mitglieder anwesend sein müssen. Sollten nicht genügend Mitglieder anwesend sein, so genügt im Falle der Wiederholung, zu der form- und fristgerecht einzuladen ist, die Anwesenheit von 25 % stimmberechtigter Mitglieder. Über Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll anzufertigen, und von zwei Mitgliedern des Vorstandes zu unterschreiben. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied, das seinen Jahresbeitrag bezahlt hat.

 

7 Vertretung des Vereins

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
 

8 Auflösung des Vereins

Der Verein kann durch eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Bei dieser Mitgliederversammlung müssen mindestens 50 % Mitglieder anwesend sein. Dazu ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Satzungsänderung in § 6 Abs. 4 gilt entsprechend.

Liquidatoren des Vereins sind zwei vom Vorstand zu wählende Mitglieder des erweiterten Vorstandes, wenn nicht die Mitgliederversammlung, die die Auflösung beschließt mit 3/4 Mehrheit andere Liquidatoren bestimmt. Das Vereinsvermögen darf nach Abzug der Verbindlichkeiten nur philatelistischen Zwecken zugeführt werden.
 

9 Sonstiges

Soweit diese Satzung keine anderen Bestimmungen festlegt, gelten die des Bürgerlichen Gesetzbuches.

 

Bruchsal, den 26. April 1976

geänderte Fassung lt. Mitgliederversammlung vom 30. Januar 1979

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